267 SchKG. Es darf kein Zins verlangt werden, was die Kläger auch nicht gemacht haben. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens hat der Beklagte zwar erhoben. Mangels Begründung ist die Einrede aber durch Verzicht dahingefallen. Der Amtsgerichtspräsident hat demzufolge zu Recht für die Pfändungsverlustscheine Rechtsöffnung für total Fr. 21'589.55 erteilt. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 4. Februar 2003 (SK 02 155) |