82 SchKG). Staehelin wendet dagegen aber ein, dass weder eine diesbezügliche gesetzliche Vorschrift bestehe, noch der Zweck der Norm es erheische, dass der Gläubiger seine Verlustscheinforderung im Konkurs eingeben müsse (Staehelin, a.a.O., N 161 zu Art. 82 SchKG). Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Verlustscheinforderung verjährt nach Art. 149a SchKG nach 20 Jahren. Weitere Einschränkungen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Pfändungsverlustschein bei einem Konkurs des Verlustscheinschuldners seine Wirkung verlieren soll. Einer nochmaligen Anerkennung im Konkursverfahren bedarf es nicht. Es gelten lediglich die Einschränkungen von Art. 267 SchKG.