Zwar wurde schon entschieden, dass ein Verlustschein aus einer Pfändung seine Qualität als Rechtsöffnungstitel verlieren solle, wenn über den Schuldner später der Konkurs eröffnet und die Verlustscheinforderung nicht in den Konkurs eingegeben werde. Nur wenn die eingegebene Forderung vom Schuldner anerkannt worden und hiefür ein neuer Konkursverlustschein ausgestellt worden sei, würde wiederum ein Titel für die provisorische Rechtsöffnung entstehen (TC VD, JdT 1990 II 127f, zitiert bei Staehelin, a.a.O., N 161 zu Art. 82 SchKG).