82 SchKG gilt, wenn die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt worden ist. Nicht zutreffend ist dagegen die Darstellung des Beklagten, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, weil er im Konkurs infolge Abwesenheit die Schuld nicht anerkannt habe (Art. 265 SchKG). Zwar wurde schon entschieden, dass ein Verlustschein aus einer Pfändung seine Qualität als Rechtsöffnungstitel verlieren solle, wenn über den Schuldner später der Konkurs eröffnet und die Verlustscheinforderung nicht in den Konkurs eingegeben werde.