267 SchKG). Zum einen ist die Forderung somit unverzinslich, zum andern kann der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (Staehelin, Basler Komm., N 6 zu Art. 267 SchKG). Gläubiger solcher Forderungen sollen nicht besser gestellt werden, als wenn sie für ihre Forderungen einen Verlustschein erhalten hätten ( Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 267 SchKG). Richtig ist auch, dass ein Konkursverlustschein nur dann als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt, wenn die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt worden ist.