Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren gewährte der Amtsgerichtspräsident den Klägern Rechtsöffnung. Der Beklagte macht im Rekursverfahren geltend, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, weil er im Konkurs infolge Abwesenheit die Schuld nicht anerkannt habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat den Rekurs abgewiesen. Aus den Erwägungen: Richtig an der Darstellung des Beklagten ist, dass die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nicht am Konkurs teilgenommen haben, denselben Beschränkungen unterliegen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 267 SchKG).