Der Pfändungsverlustschein verliert seine Wirkung bei einem Konkurs des Verlustscheinschuldners nicht. ====================================================================== Der Beklagte hat seine Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 1981 und 1982 nicht bezahlt. Die Kläger haben dafür am 21. Mai 1985 zwei Pfändungsverlustscheine erhalten. Im Jahre 1989 wurde über den Beklagten ein Konkursverfahren durchgeführt. Am 7. Februar 2002 haben die Kläger den Beklagten gestützt auf die Pfändungsverlustscheine erneut betrieben. Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren gewährte der Amtsgerichtspräsident den Klägern Rechtsöffnung.