306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Auf eine Hinterlegung ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich ist. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Februar 2003 (SK 02 150) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 9. Mai 2003 abgewiesen.) |