6.- Aktivlegitimiert, die Hinterlegung zu verlangen, ist jeder Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, der die Klage auf Anerkennung seiner Forderung innert der ihm vom Nachlassrichter angesetzten Frist eingereicht hat. Darunter fallen auch diejenigen Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, deren Berechtigung als nicht wahrscheinlich erschien und die der Nachlassrichter deshalb im Bestätigungsentscheid von der Sicherstellung ausgenommen hat (Guggisberg, a.a.O., N 25 zu Art. 315 SchKG). (...) 7.- Die Klageeinreichung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG bewirkt nicht zwingend die Anordnung der Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG.