Das Gesuch kann daher jederzeit eingereicht werden, sofern nicht aufgrund des Zeitablaufs ein Verzicht des Gesuchstellers auf die Hinterlegung anzunehmen ist. Nach welchem Zeitraum dies der Fall ist, kann offen bleiben. Die Einreichung des Gesuchs 25 Tage nach Klageerhebung erscheint jedenfalls rechtzeitig. 5.- (...) 6.- Aktivlegitimiert, die Hinterlegung zu verlangen, ist jeder Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, der die Klage auf Anerkennung seiner Forderung innert der ihm vom Nachlassrichter angesetzten Frist eingereicht hat.