, § 54 N 72) die entsprechenden Abklärungen von Amtes wegen zu treffen. Er kann allerdings den Gläubiger zur Mitwirkung verhalten (z.B. durch Aufforderung, Beweismittel beizubringen). Zu prüfen bleibt, bis wann der Gesuchsteller das Gesuch um Anordnung der Hinterlegung spätestens einreichen muss. Das SchKG regelt auch diese Frage nicht. Da kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 315 SchKG besteht (oben, 2. Absatz), kann die 20-tägige Frist von Art. 315 Abs. 1 SchKG nicht massgebend sein. Das Gesuch kann daher jederzeit eingereicht werden, sofern nicht aufgrund des Zeitablaufs ein Verzicht des Gesuchstellers auf die Hinterlegung anzunehmen ist.