315 SchKG). Dieses Gesuch muss einen Antrag auf Anordnung und Umfang der Hinterlegung enthalten. Der Gläubiger hat zudem darzulegen, dass er die Klage nach Art. 315 Abs. 1 SchKG fristgerecht erhoben hat. Eine weitergehende Begründungspflicht trifft ihn nicht. Insbesondere muss er sich zum Bestand seiner Forderung und damit den Erfolgsaussichten der Klage nicht äussern. Zweifelt der Nachlassrichter daran, hat er aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., § 54 N 72) die entsprechenden Abklärungen von Amtes wegen zu treffen.