In diesem Zeitpunkt kann die Hinterlegung zudem nur unter der Bedingung der rechtzeitigen Klageeinreichung angeordnet werden. Eine bedingte Anordnung bewirkt eher Unsicherheiten als eine (nach Klageeinreichung erlassene) unbedingte. Es muss daher zulässig sein, die Hinterlegung nicht nur im Bestätigungsentscheid oder zusammen mit einer anschliessenden Klagefristansetzung, sondern auch in einem eigenen Verfahren erst nach Klageeinreichung anordnen zu können. Die Hinterlegungsanordnung in einem eigenen Verfahren erst nach Klageeinreichung erfolgt in der Regel nur auf ein ausdrückliches Gesuch des Gläubigers (Guggisberg, a.a.O., N 29 zu Art. 315 SchKG).