, N 29 zu Art. 315 SchKG) der Auffassung, die Anordnung der Hinterlegung könne entweder im Bestätigungsentscheid unter der Bedingung, dass der Gläubiger die Klage auf Anerkennung der bestrittenen Forderung fristge-recht einreiche, oder - zweckmässiger - erst nach fristgerechter Einreichung dieser Klage erfolgen. Das Gesetz schreibt den Zeitpunkt der Hinterlegungsanordnung nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Anordnung zusammen mit der Klagefristansetzung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG erfolgen müsste. In diesem Zeitpunkt kann die Hinterlegung zudem nur unter der Bedingung der rechtzeitigen Klageeinreichung angeordnet werden.