, Band II, § 75 Rz 17; Hunkeler Daniel, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Freiburg 1996, N 1051) vertritt ohne nähere Begründung die Ansicht, die Fristansetzung zur Klage und die Anordnung der Hinterlegung hätten gleichzeitig zu erfolgen. Gleich äusserte sich das Luzerner Obergericht in Max. X Nr. 443 in einer Nebenbemerkung (der erwähnte Art. 313 aSchKG entspricht inhaltlich dem heutigen Art. 315 SchKG). Demgegenüber ist Guggisberg (Basler Komm., N 29 zu Art.