315 Abs. 1 SchKG erfolgen. Es sei ausgeschlossen, die Hinterlegung in einem separaten, späteren Verfahren anzuordnen. Art. 315 Abs. 2 SchKG regelt nicht, wann die Hinterlegung anzuordnen ist. Zwar wird in Abs. 1 dieses Artikels die Klagefristansetzung vorgeschrieben. Dieser sachliche Zusammenhang lässt aber nicht zwingend darauf schliessen, beide Anordnungen müssten gleichzeitig erfolgen. Dem Wortlaut von Abs. 2 ist ein solcher zeitlicher Zusammenhang nicht zu entnehmen. Ein Teil der Lehre (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Komm. zum SchKG, 4. Aufl., Band III, N 14 zu Art. 315; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Band II, § 75 Rz 17;