315 Abs. 2 SchKG zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Amtsgericht eingereichten Klage Fr. 182'739.85 bei der Luzerner Kantonalbank zu hinterlegen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat das Gesuch grundsätzlich gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 3.- Da die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission den Nachlassvertrag bestätigte, ist sie zur Anordnung der Hinterlegung zuständig (Guggisberg, Basler Komm., N 27 zu Art. 315 SchKG). 4.- Der Gesuchsgegner macht geltend, die Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG müsse gleichzeitig mit der Fristansetzung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG erfolgen.