Sie hielt fest, die bestrittene Forderung des Gesuchstellers bestehe wahrscheinlich nicht und sei daher nicht nach Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 sicherzustellen. Am 18. Oktober 2002 setzte sie dem Gesuchsteller nach Art. 315 Abs. 1 SchKG eine Frist von 20 Tagen zur Einklagung seiner bestrittenen Forderung. Am 11. November 2002 klagte der Gesuchsteller beim Amtsgericht gegen den Gesuchsgegner auf Zahlung von Fr. 182'739.85. Der Gesuchsteller stellte am 6. Dezember 2002 das Gesuch, der Gesuchsgegner sei nach Art. 315 Abs. 2 SchKG zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Amtsgericht eingereichten Klage Fr. 182'739.85 bei der Luzerner Kantonalbank zu hinterlegen.