{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-150_2003-02-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1317", "Checksum": "4a3fc954d61255c3eedbe21ded5e1834"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 150", "2003 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 02 150 (2003 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:29", "Checksum": "9ed864b9df7cdd2565fd9ac8490cc8cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 02 150 (2003 I Nr. 59)\nRegeste:\nArt. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Forderung innert der ihm vom Nachlassrichter angesetzten Frist eingereicht hat. Darunter fallen auch diejenigen Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, deren Berechtigung als nicht wahrscheinlich erschien und die der Nachlassrichter deshalb im Bestätigungsentscheid von der Sicherstellung ausgenommen hat (Guggisberg, a.a.O., N 25 zu Art. 315 SchKG). (...) 7.- Die Klageeinreichung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG bewirkt nicht zwingend die Anordnung der Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG. Voraussetzung ist, dass die Klage eine gewisse Erfolgsaussicht hat (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 14 zu Art. 315 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N 1051). Im Gegensatz zur blossen Forderungseingabe im Nachlassverfahren geht der Gläubiger mit der Einleitung des Prozesses allerdings ein (je nach Streitwert allenfalls erhebliches) Kostenrisiko ein. Er ist daher für den Erfolgsfall möglichst zu schützen. Die Anforderungen an eine Nichtanordnung müssen höher sein als bei der Sicherstellung nach Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Auf eine Hinterlegung ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich ist. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Februar 2003 (SK 02 150) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 9. Mai 2003 abgewiesen.) |"}