{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-02-150_2003-02-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1317", "Checksum": "4a3fc954d61255c3eedbe21ded5e1834"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 02 150", "2003 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 02 150 (2003 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:29", "Checksum": "9ed864b9df7cdd2565fd9ac8490cc8cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 11.02.2003 SK 02 150 (2003 I Nr. 59)\nRegeste:\nArt. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.02.2003 |\n| Fallnummer: | SK 02 150 |\n| LGVE: | 2003 I Nr. 59 |\n| Leitsatz: | Art. 315 Abs. 2 SchKG. Aktivlegitimation. Die Hinterlegung kann auch nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages angeordnet werden. Auf sie ist nur zu verzichten, wenn die gänzliche oder auch nur teilweise Klagegutheissung nach dem Ermessen des Nachlassrichters ausgeschlossen oder zumindest sehr unwahrscheinlich ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}