272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). (...) 7.- Die Klägerin trägt vor, nur mit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses könne sie abschätzen, inwieweit die weitere Betreibung von Mietzinsen überhaupt noch Sinn mache. Dieses Argument ist unbehelflich. Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist eine reine Sicherungsmassnahme. Sie bezweckt nicht, dem Gläubiger die Abschätzung der Chancen eines Betreibungsverfahrens oder eines Prozesses zu erleichtern. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 18. Februar 2002 (SK 02 12) |