ZR 1971 Nr. 64). Zu beachten ist jedoch, dass die Anordnung des Güterverzeichnisses im Fall der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) für den Schuldner einschneidender ist als bei der direkten Anwendung von Art. 162 SchKG. Das Güterverzeichnis greift der Fortsetzung der Betreibung vor, die erst viel später eintreten kann oder gar nicht stattfinden wird, wenn die Aberkennungsklage gutgeheissen wird. Bei direkter Anwendung von Art. 162 SchKG darf die Aufnahme des Güterverzeichnisses dagegen erst nach Zustellung der Konkursandrohung stattfinden (Art. 163 Abs. 1 SchKG). Im Falle von Art.