1993 p. 123-125). Die Tatsachen, aus denen sich das Sicherungsbedürfnis ergibt, sind vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Das ist der Fall, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben; erforderlich ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache (Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 Rz 1; LGVE 1990 I Nr. 43, 1993 I Nr. 34). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sollten zwar nicht überspannt werden (Ottomann, a.a.O., N 13 zu Art. 162 SchKG; ZR 1971 Nr. 64).