162 SchKG). Ein Sicherungsbedürfnis des Gläubigers ist namentlich zu bejahen, wenn Anzeichen bestehen, dass der Schuldner beabsichtigt zu fliehen oder umzuziehen, dass er Vermögensbestandteile verheimlicht, beiseite schafft, vermindert oder verschleudert, wenn gegen ihn eine grössere Zahl von Betreibungen und/ oder Strafuntersuchungen (insbesondere wegen Betreibungs- und Konkursdelikten) geführt wurden oder werden, wenn er wiederholt Zahlungsversprechungen nicht einhielt oder wenn sein allgemeines Geschäftsgebaren und sein Verhalten dem Gläubiger gegenüber die Befürchtung nahelegen, er suche sich der entsprechenden Schuldverpflichtung zu entziehen.