Aus den Erwägungen: 5.- Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist nur möglich, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt und die Betreibung auf Konkurs nicht durch Art. 43 SchKG ausgeschlossen ist. Wurde der Rechtsöffnungsentscheid mit Rekurs angefochten, muss zudem der abweisende Entscheid der Rekursinstanz eröffnet worden sein. Diese Voraussetzungen sind unbestritten erfüllt.