| | Entscheid: | Der Amtsgerichtspräsident erteilte der Klägerin für ausstehende Mietzinse aus einem Restaurantbetrieb im Betrag von Fr. 69'000.-- die provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin ersuchte die Klägerin um Aufnahme eines Güterverzeichnisses über sämtliche Vermögensbestandteile des Beklagten nach Art. 162 ff. SchKG. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab. Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: 5.-