hinausgelaufen wäre. Fehlende bzw. mangelhafte Beschwerdebegründung kann nicht auf dem Umweg über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgeholt werden. Demzufolge ist auch der Beschwerde-Weiterzug gegen den Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 21. Oktober 2002 (SK 02 106) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen eingereichte Beschwerde am 14. Januar 2003 nicht eingetreten.) |