Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigerte, zumal sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die beiden Beschwerden sich als aussichtslos erwiesen und daher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestand. Zudem hätte die Beiordnung eines Rechtsbeistandes im vorliegenden Fall ihren Zweck verfehlt, weil nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt, keine "Beschwerdeverbesserung" mehr möglich gewesen wäre, da dies auf eine Umgehung der Beschwerdefrist