Das Bundesgericht erachtet im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes in aller Regel als nicht erforderlich, wobei es bei der Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung in solchen Verfahren einen strengen Massstab ansetzt (BGE 122 I 10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigerte, zumal sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die beiden Beschwerden sich als aussichtslos erwiesen und daher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestand.