Nr. 51 S. 263). Es besteht jedoch kein genereller Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung. Das Bundesgericht erachtet im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes in aller Regel als nicht erforderlich, wobei es bei der Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung in solchen Verfahren einen strengen Massstab ansetzt (BGE 122 I 10).