Keine "Beschwerdeverbesserung" auf dem Umweg über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. ====================================================================== In einem Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG rügte der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz mit der Begründung, als Laie sei es ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde rechtlich korrekt zu verfassen. Dieser Einwand wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts verworfen. Aus den Erwägungen: Nachdem es sich beim Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich um ein kostenloses Verfahren handelt (Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit.