Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Kündigung bei der kantonalen Schlichtungsbehörde angefochten. Die Kündigung des Mietvertrages bewirkt aber auch im Falle der An-fechtung grundsätzlich das Ende des Mietverhältnisses. Sie bleibt gültig und wirksam, bis die Frage ihrer Ungültigkeit rechtskräftig entschieden ist (Higi, Zürcher Komm., N 96 zu Art. 271 OR; SVIT-Kommentar Mietrecht, 2. Aufl., N 41 zu Art. 271 OR). Somit gilt der Mietvertrag als auf den 31. Januar 2001 gekündigt und taugt für die Zeit nach der Kündigung und somit für den hier geltend gemachten Mietzins für Februar 2001 nicht mehr als Rechtsöffnungstitel. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 17. August 2001 (SK 01 88) |