Er schuldet dann keinen Zins mehr aus dem Vertrag, sondern nur noch Schadenersatz für die Verletzung seiner Rückgabepflicht. Der Vermieter hat daher für das Eintreiben der Miete nach der Kündigung den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Stücheli Peter, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 363 unter Hinweise auf Meyer Bernhard F., Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, S. 136 sowie Staehelin, Basler Komm., N 116 zu Art. 82 SchKG; vgl. auch SJZ 42 (1946) S. 155 Nr. 55). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Kündigung bei der kantonalen Schlichtungsbehörde angefochten.