Der Vertrag tauge für die Zeit danach nicht mehr als Rechtsöffnungstitel. Der Mietvertrag bildet hinsichtlich des Mietzinses und der Nebenkosten nur für die Dauer des Mietverhältnisses einen Rechtsöffnungstitel. Wurde der Vertrag gültig gekündigt oder ist er abgelaufen, kann gestützt darauf keine Rechtsöffnung für Ansprüche aus der Zeit nach dem Kündigungstermin verlangt werden, selbst wenn der Mieter das Objekt unbestrittenermassen nicht zurückgegeben hat. Er schuldet dann keinen Zins mehr aus dem Vertrag, sondern nur noch Schadenersatz für die Verletzung seiner Rückgabepflicht.