257d OR wegen Nichtbezahlung von Mietzinsen per 31. Januar 2001. Am 15. Januar 2001 verlangte der Beklagte bei der Schlichtungsbehörde die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam oder ungültig und dass der Mietvertrag wegen absichtlicher Täuschung, eventuell wegen Grundlagenirrtums, ungültig sei. Die Klägerin betrieb den Beklagten für die Mietzinsen nach dem 31. Januar 2001. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab. Die Rekursinstanz bestätigt diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe den Mietvertrag auf den 31. Januar 2001 gekündigt. Der Vertrag tauge für die Zeit danach nicht mehr als Rechtsöffnungstitel.