Es liegt somit im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es bei einer solchen Publikation den Namen und Wohnort des Schuldners publiziert oder nicht. Die fehlende Publikation dieser Angaben gäbe nur dann Anlass zum Einschreiten, wenn dadurch der Publikationszweck in Frage gestellt würde, der darin besteht, eine möglichst grosse Anzahl Interessierter zu erreichen (BGE 110 III 31). Inwiefern die fehlende Publikation des Namens und Wohnortes des Schuldners im vorliegenden Fall das Verwertungsergebnis beeinflusst haben soll, wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht dargetan. Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.