| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend erwogen hat, ist die Publikation in der Tagespresse nicht vorgeschrieben, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer solchen Publikation die Namensnennung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VZG zwingend erforderlich ist. Es liegt somit im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es bei einer solchen Publikation den Namen und Wohnort des Schuldners publiziert oder nicht.