Das Existenzminimum ist für die betreffende Partei allein zu ermitteln. Die Vorteile des Zusammenlebens sind je nach den Umständen zu berücksichtigen (z.B. Reduktion des Grundbetrages, Anrechnung nur eines Mietzinsanteils). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 1. Juni 2001 (SK 01 73) |