I.2 der Richtlinien um Fr. 150.-- auf Fr. 925.-- zu erhöhen. b) Der Beitrag, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt wird, darf in keinem Fall deren Hälfte übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus fremdem Gut befriedigen könnten (BGE 109 III 102). 2. Besteht eine bloss vorübergehende oder nur lockere Hausgemeinschaft ist grundsätzlich der ordentliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'100.--) oder für einen alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'250.--) einzusetzen. Das Existenzminimum ist für die betreffende Partei allein zu ermitteln.