I.3), allerdings mit folgenden Besonderheiten: a) Aus Gründen der Verfahrensökonomie (einfachere Feststellung der Verhältnisse, schnellere Beurteilung) ist das Existenzminimum für die betreffende Partei allein und nicht das gemeinsame Existenzminimum mit den Anteilen der beiden zusammenle-benden Personen zu ermitteln. Demzufolge ist grundsätzlich nur der halbe Ehepaar-grundbetrag (Fr. 775.--) einzusetzen. Steht der betreffenden Partei die Obhut über mindestens ein unmündiges Kind zu, ist der Grundbetrag in analoger Anwendung von Ziff. I.2 der Richtlinien um Fr. 150.-- auf Fr. 925.-- zu erhöhen.