| | Entscheid: | Eine Anfrage eines Amtsgerichtspräsidenten betreffend Berechnung des Existenzmini-mums eines im Konkubinat lebenden Schudners beantwortete die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission am 1. Juni 2001 wie folgt: 1. Eine feste, dauernde Hausgemeinschaft und insbesondere ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, ist unter diesem Aspekt im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 106 III 17). Auszugehen ist daher vom Grundbetrag eines Ehepaares (Richtlinien Ziff. I.3), allerdings mit folgenden Besonderheiten: a)