Das Ablehnungsgesuch erweist sich somit als unzulässig, und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Da keine Ermessensausübung erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es im vorliegenden Fall, wenn das in der Sache selbst zuständige Gericht bzw. die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt (BGE 105 Ib 304; vgl. zum Ganzen LGVE 1995 I Nr. 21). Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.