Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe sind damit untauglich, die eingesetzten Richter in den Ausstand zu verlangen. Es müssten vielmehr zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden (BGE 105 Ib 304; Max. XI Nr. 628), was vorliegend nicht der Fall ist. Das Ablehnungsgesuch erweist sich somit als unzulässig, und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens.