das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 Ia 37). Nach diesen Beurteilungskriterien können die hier mitwirkenden Oberrichter und die Oberrichterin wegen ihrer früheren Mitwirkung im Fall SK 00 55 betreffend Aufhebung der Betreibung nicht als befangen abgelehnt werden (BGE 105 Ib 304). Ebenso wenig kann die Einreichung einer Strafanzeige gegen sie für sich allein einen Ausstandsgrund schaffen, liesse sich doch sonst jedes subjektiv missliebige Behördemitglied in den Ausstand zwingen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe sind damit untauglich, die eingesetzten Richter in den Ausstand zu verlangen.