30 BV gewährleistet eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung durch ein ordnungsgemäss besetztes Gericht. Nach konstanter Rechtsprechung genügen, um Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken, Umstände, welche objektiv gesehen geeignet sind, den Anschein von Voreingenommenheit und der Gefährdung der Unparteilichkeit eines Richters aufkommen zu lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein (BGE 115 Ia 36 f.).