Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass vorliegend die gleiche obergerichtliche Besetzung vorgesehen sei wie im Verfahren SK 00 55 betreffend "die gleiche inhaltliche AHV-Problematik". Am 21. August 2000 habe er gegen diese Strafanzeige eingereicht. Er beruft sich somit auf die Vorbefangenheit des Richterkollegiums. Ein Richter darf sein Amt u.a. nicht ausüben, wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat oder er aus einem anderen Grund als befangen erscheint (§ 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO). Art. 30 BV gewährleistet eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung durch ein ordnungsgemäss besetztes Gericht.