99 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein eigentliches kostenfreies Beschwerdeverfahren. Das blieb zwar unbestritten, ist im Rahmen des Beschwerde-Weiterzugs aber von Amtes wegen zu korrigieren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des mutmasslichen Verkaufswertes durch das Betreibungsamt und dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden. Es liegt also ein kos-tenfreies Beschwerdeverfahren vor, das es nicht erlaubt, den Beschwerdeführern neben den Expertenkosten weitere Kosten zu überbinden. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 23. März 2001 (SK 01 34) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Mai 2001 nicht eingetreten.) |