Es besteht demnach keine Veranlassung, eine dritte Schätzung einzuholen. Der Antrag der Beschwerdeführer auf eine weitere Schätzung ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Amtsgerichts-präsident hat den Beschwerdeführern neben den Expertenkosten von Fr. 3'489.05 auch eine Gerichtsgebühr von Fr. 510.95 auferlegt mit der Begründung, beim vorliegenden Verfahren handle es sich gemäss dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein eigentliches kostenfreies Beschwerdeverfahren.