AGVE 1996 S. 260). Ansonsten besteht auch in Anbetracht der subjektiven Färbung jede Schätzung kein Grund, vom Resultat einer solchen fachgerecht ermittelten Schätzung abzuweichen (BGE 120 III 81 E. 2b; AGVE 1996 S. 261). Sowohl das im Auftrag des Betreibungsamtes vom Schatzungsamt des Kantons Luzern verfasste Gutachten als auch das auf Verlangen der Beschwerdeführer durch den Experten X. erstellte Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Beide Gutachten halten sich an die anerkannten Bewertungsgrundsätze. Sie weichen denn auch im Ergebnis nur unwesentlich voneinander ab. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine dritte Schätzung einzuholen.