Dies hängt von der Schlüssigkeit des Gutachtens ab (BGE 118 Ia 146, 118 V 290). Ein Grund zum Abweichen davon kann sich ergeben, wenn sich der Gutachter auf irrtümliche rechtliche Annahmen oder unzutreffende tatsächliche Feststellungen abstützt, wenn das Gutachten ohne genügende Überzeugungskraft von anerkannten Lehrmeinungen abweicht, wenn es methodisch falsch oder in sich widersprüchlich erscheint oder wenn die Schlüsse des Gutachters nicht nachvollziehbar sind (vgl. BGE; 120 III 81 f; 118 Ia 146; 118 V 290; AGVE 1996 S. 260).